Neue Anforderungen in der Gefahrstoffverordnung – Was Sie jetzt wissen müssen 🚧
Die Änderung der Gefahrstoffverordnung steht bevor: Am 13.11.2024 wurde der Regierungsentwurf verabschiedet.
Die neuen Vorschriften bringen wichtige Änderungen mit sich, insbesondere bei den Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können.
📜 Was ist neu?
✔ Informationspflicht vor Arbeitsbeginn:
Veranlasser müssen schriftlich oder elektronisch alle verfügbaren Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte sowie zu vermuteten oder vorhandenen Gefahrstoffen an das ausführende Unternehmen übermitteln.
✔ Angaben zu Baujahr oder Baubeginn:
• Gebäude zwischen 1993 und 1996: Datum des Baubeginns oder Baujahr angeben, da bis zum Asbestverbot 1993 häufig Asbest in Baumaterialien verarbeitet wurde.
• Gebäude vor 1993 oder nach 1996: Angabe des Baujahrs genügt.
✔ Pflichten gelten auch für private Haushalte:
Alle Bauherren, Hausverwaltungen und öffentliche Vergabestellen müssen diese Anforderungen umsetzen.
🔎 Warum ist das wichtig?
▶ Gesundheitsschutz:
Gefahrstoffe wie Asbest können erhebliche Gesundheitsrisiken darstellen, wenn sie nicht korrekt identifiziert und entsorgt werden.
▶ Schutz der Handwerksbetriebe:
Mit präzisen Informationen können ausführende Unternehmen sicher arbeiten und die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
▶ Rechtskonformität:
Ein Verstoß gegen die neuen Informationspflichten kann zu rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen.
💡 Unsere Empfehlung:
Lassen Sie vor Renovierungen oder Sanierungen ein Gebäudeschadstoffgutachten erstellen.
Dies ist besonders wichtig, wenn Materialien aus der Zeit vor dem Asbestverbot 1993 betroffen sind. Solche Gutachten erleichtern die Zusammenarbeit mit Handwerksbetrieben und sorgen für Sicherheit und Compliance.
Weiterführende Informationen: Gefahrstoffverordnung – Regierungsentwurf